Eine betreute Wohngemeinschaft funktioniert anders, als ein Pflegeheim. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Einrichtungsformen haben wir in unserem Beitrag zu betreuten Wohngemeinschaften als Alternative zu Pflegeheimen bereits behandelt.
Heute soll es in diesem Beitrag um die Kosten einer betreuten Wohngemeinschaft gehen. Dabei klären wir, wer welche Kosten an wen bezahlt und was für Zuschüsse ggf. genutzt werden können.
Wer bezahlt die Miete und trägt die Kosten zum Lebensunterhalt?
Die Miete beinhaltet die Kosten für die eigene Wohnfläche (Wohn-/Schlafraum) sowie die Kosten für einen Anteil der gemeinschaftlich genutzten Raumflächen (Gemeinschaftsraum mit Küche, Bäder). Die Mieter haben das Hausrecht für die Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft. Sie können sich frei bewegen, die Wohngemeinschaft verlassen und Besuch empfangen, wie sie möchten.
Die Kosten für die Miete (inklusive Nebenkosten), Haushaltsgeld (Essen, Wäscheversorgung, Telefon, anteiligen Haushaltsbedarf, Anschaffungen in der Wohnung, Reparaturen) trägt der Mieter selbst. Dies wird oftmals über eine für die gesamte Wohngemeinschaft eingerichtete Haushaltskasse organisiert.
Wofür ist eine Haushaltskasse in der Wohngemeinschaft da?
Die Mieter der betreuten Wohngemeinschaft führen eine gemeinsame Haushaltskasse (Konto). Aus dieser Haushaltskasse werden gemeinsame Ausgaben finanziert. Zu diesen gemeinsamen Ausgaben gehören insbesondere
- Kosten für die Lebenshaltung, wie Lebensmittel und andere, für den allgemeinen Gebrauch vorgesehen Dinge (z. B. Reinigungsmaterialien, Waschmittel, etc.),
- Telefon- und Fernsehgebühren,
- Haushaltsgeräte,
- Mobiliar und Einrichtungsgegenstände der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, sowie
- Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen und Renovierungsarbeiten in Gemeinschaftsräumen, soweit sie im Rahmen des Mietrechts vom Mieter zu tragen sind.
Wer bezahlt die Pflegeleistungen in der betreuten Wohngemeinschaft?
Die Finanzierung der notwendigen Pflegeleistungen nach dem SGB XI (sprich: „Sozialgesetzbuch 11“) geschieht nach den jeweiligen Regelungen für die häusliche Pflege. Dabei stellt die Pflegekasse die sogenannte Sachleistung je nach Pflegegrad zur Verfügung und finanziert diese. Ergänzende Zusatzleistungen (Privatleistungen) trägt der Pflegebedürftige selbst oder gegebenenfalls bei Bedürftigkeit das zuständige Sozialamt.
Die Behandlungspflege nach SGB V wird ebenfalls nach den jeweils geltenden Bestimmungen durch den Pflegedienst mit den Krankenkassen abgerechnet.
Was bedeutet der Wohngruppenzuschlag und wer kann ihn beantragen?
Pflegebedürftige in einer betreuten Wohngemeinschaft haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag von 214,00 €. Den Antrag auf Wohngruppenzuschlag stellt der pflegebedürftige Mieter oder sein gesetzlicher Vertreter bei seiner Pflegekasse. Hierfür gibt es bei den Pflegekassen ein entsprechendes Formular. Falls gewünscht unterstützen wir Sie bei diesem Antrag selbstverständlich gern.
Der Wohngruppenzuschlag wird gewährt, wenn
- die häusliche pflegerische Versorgung der betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung erfolgt,
- regelmäßig drei und höchstens zwölf Personen zusammen wohnen,
- mindestens einer der Mieter Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen bezieht
- mindestens eine Person in der Wohngruppe ist, die von den Mitgliedern der Wohngruppe oder ihren gesetzlichen Vertretern gemeinschaftlich beauftragt wurde,
- die betreute Wohngemeinschaft anerkannt ist und den gesetzlichen und baulichen Bestimmungen entspricht und
- der Pflegebedürftige durch keine andere Versorgungsform versorgt wird, die den Leistungen eines Pflegeheimes oder einer Tagespflege für den Pflegebedürftigen entsprechen.
Der Anbieter der betreuten Wohngemeinschaft macht den Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Art und Weise darauf aufmerksam, dass diese Leistung durch ihn in der Wohngruppe nicht erbracht wird. Es besteht keine Vollversorgung analog eines Pflegeheimes. Die Versorgung der betreuten Wohngruppe erfolgt vielmehr durch die aktive Einbindung der eigenen Ressourcen der Mieter und des sozialen Umfeldes.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das also, dass sich die Bewohner bestmöglich gegenseitig unterstützen und so selbst dazu beitragen, dass sie weitestgehend selbständig bleiben. Zusätzlich helfen beispielsweise Angehörige im Alltag. sollte das nicht möglich oder nicht gewollt sein, können Pflegekräfte beauftragt werden. Diese müssen allerdings von den Bewohnern beauftragt und entsprechend auch bezahlt werden. Dies geschieht in der Regel über einen Pflegedienst, wobei der Umfang der Versorgung individuell mit den Bewohnern der Wohngemeinschaft abgestimmt wird.
Care Vita bietet in ihren betreuten Wohngemeinschaften beispielsweise eine Rundumversorgung zu konkurrenzfähigen Preisen an. Sollten Sie mehr darüber erfahren wollen, finden Sie mehr Informationen hierzu auf unseren Unterseiten für die Standorte Werder (Havel) bzw. Rathenow.